Verordnungen der Bundesregierung
Die Bundesregierung, vertreten durch Gesundheitsminister Rudolf Anschober, hat im Rahmen der Corona-Gesetzgebung eine Verordnung erlassen, deren Bestimmungen die Regierungswebsite wiedergibt. In Kürze: Es gibt zurzeit nur vier Gründe, das Haus zu verlassen: Arbeit, Besorgungen, Hilfestellungen und als vierter Grund: "Wer im dringenden Fall ins Freie möchte, soll das ausschließlich alleine machen oder mit den Personen, mit denen er in der Wohnung gemeinsam zusammenlebt." (Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes) Dafür dürfen aber keine öffentlichen Verkehrsmittel verwendet werden.
Wichtiger Hinweis: es gibt einige Gebiete in Österreich wie Tirol, für die verschärfte Quarantäne-Bestimmungen gelten, die über diese Verordnung hinausgehen!
Diese Bewegungsmöglichkeit, die unter Berücksichtigung der Sicherheitsauflagen einen wichtigen Beitrag zu physischer Gesundheit und psychischem Wohlbefinden leistet, wird vom Gesundheitsministerium in seinem Online-Fragen-Katalog folgendermaßen definiert: "Es sind alle Aktivitäten im Freien erlaubt, sofern diese mit Personen ausgeübt werden, die im gemeinsamen Haushalt leben und dabei gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird (Spazieren gehen, Radfahren, Laufen, Wandern, Motorradfahren etc.). Es gibt keine zeitliche Begrenzung für die Ausübung dieser Aktivitäten."
Das Radfahren, das im dringenden Fall zur Bewegung dient, nur alleine oder mit Haushaltsmitgliedern stattfindet, und unter Einhaltung eines Mindestabstands von einem Meter zu allen anderen Personen durchgeführt wird, ist also ausdrücklich erlaubt. Bei der zeitlichen Dimension und bezüglich Verletzungsrisiko gibt es jedoch eine Einschränkung:
Einschränkung des Sportministeriums
Auf Anfrage des Österreichischen Radsportverbandes ÖRV hat Vizekanzler und Sportminister Werner Kogler Einschränkungen präzisiert, die als Stellungnahme abgegeben wurden, nicht als Verordnung. Der ORF zitiert ihn so: „Die in der Verordnung angesprochene Sportausübung soll dazu dienen, das physische und psychische Wohlbefinden aufrechtzuerhalten und dem natürlichen Bedürfnis des Menschen nach Bewegung Rechnung zu tragen“. Jedoch nicht zulässig, besonders im Radsportkontext, seien:
- Gruppenfahrten (mit Menschen, die nicht in derselben Wohneinheit leben), weil der nötige Abstand beim Windschatten- und Nebeneinanderfahren nicht gewährleistet ist.
- Mehrstündige Einzelfahrten, weil mit deren Dauer die Wahrscheinlichkeit eines Sturzes und einer Verletzung steigt, vermeidbare Rettungseinsätze das ohnehin stark geforderte Gesundheitssystem strapazieren oder gar Menschenleben gefährden.
- Aus dem gleichen Grund sollen Mountainbike-Touren abseits asphaltierter Straßen, insbesondere in den Bergen, unterbleiben.
- Mehrstündige Einzelfahrten in höherer Intensität, weil diese die Abwehrkräfte negativ beeinflussen können.
- Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, um zu geeigneten Radstrecken zu gelangen.
In dieser Einschränkung wird also vor allem an die Vernunft und die Verantwortung des Einzelnen gegenüber der Gesellschaft appelliert. Die Dauer "mehrstündiger" Fahrten ist zwar nicht genau definiert, aber vor allem die erhöhte Intensität als Radsporttraining sollte unterlassen werden. Jedenfalls sollte man aber auf Mountainbiken im Gelände in nächster Zeit verzichten, das Verletzungsrisiko ist einfach höher und könnte das Gesundheitssystem unnötig belasten.
Mountainbiken bitte unterlassen - gemütliche kleine Radtouren seien aber zulässig.
Gute Nachricht: Fahrradwerkstätten sind geöffnet
Zurzeit steigen viele Menschen für ihre täglich notwendigen Wege auf das Fahrrad um und sind so auch im Sinne ihrer Gesundheit mit Abstand unterwegs. Damit das gut und verkehrssicher möglich ist, können Fahrräder zum Service und für Reparaturen in eine Fahrradwerkstatt gebracht werden. Denn Fahrradreparaturwerkstätten sind nun laut dem Bundesministerium vom Betretungsverbot gemäß § 2 Z 21 der Verordnung ausgenommen.
Das BMSGPK hat nach gemeinsamer Abstimmung mit dem Verkehrs- und Klimaschutzministerium BMK auch für Fahrrad-Werkstätten die Ausnahme vom Betretungsverbot analog zu Kfz-Werkstätten klargestellt: „Neben KFZ Werkstätten können auch Fahrradreparaturwerkstätten geöffnet bleiben. Beide sind vom Betretungsverbot ausgenommen. (20.3.2020)“
Viele Fahrradwerkstätten bieten bereits seit einer Woche einen „kontaktlosen“ Reparatur-Service an, bei dem das Rad ohne Betreten der Werkstatt übergeben wird, und haben geänderte Öffnungszeiten. Beispielsweise für Wien hat die Mobilitätsagentur hier einen Überblick geöffneter Fahrrad-Werkstätten aufbereitet.
Portraits von Werkstätten oder Fahrrad-Lieferdiensten, die trotz Corona-Krise tätig sind, findet ihr bei "Österreich radelt" auf Instagram und Facebook.